Vertragsreglement Chinderhuus Haselmuus
A Aufnahmereglement und Tarifgestaltung
1. Die Betriebsleitung hat das Recht, über die Aufnahme des Kindes zu entscheiden. Bei Kindern mit speziellen Bedürfnissen muss abgeschätzt werden, ob das Wohl des betreuten Kindes sowie das Wohl der anderen Kinder gewährleistet werden kann. Wenn das Chinderhuus den Bedürfnissen des Kindes gerecht werden kann, wird eine bestmögliche Integration des Kindes angestrebt.
2.
Der Tagestarif richtet sich nach den Subventionen der
Gemeinde.
Der Maximaltarif wird angewandt, wenn die benötigten Dokumente nicht vorgelegt werden können. Die Tarife werden einmal jährlich überprüft und angepasst.
3. Die Rechnung für fixe Tage wird halbjährlich für alle Monate eines Semesters erstellt und ist jeweils Ende Monat im Voraus für den nächsten Monat zu bezahlen. Der erste Vertragsmonat ist nach Vertragsabschluss zu bezahlen.
4. Familien können das Chinderhuus Haselmuus jederzeit für Zusatztage anfragen. Das Chinderhuus Haselmuus entscheidet dann, ob es aufgrund der Belegung möglich ist, das Kind zusätzlich aufzunehmen. Für Zusatztage gelten dieselben Tarife wie für die fixen Betreuungstage. Die Rechnungen für Zusatztage werden vierteljährlich ausgestellt.
5. Eine sorgfältige Eingewöhnung ist für alle Kinder obligatorisch. Für die Eingewöhnung wird ein Pauschalbetrag von CHF 390.- verrechnet. Die Dauer der Eingewöhnung passt sich der individuellen Situation des Kindes an. Die Eltern sind bereit, sich genügend Zeit für die Eingewöhnung zu nehmen.
6. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen. Wenn die Rechnung nach einer Mahnung weiterhin ignoriert wird, darf das Chinderhuus Haselmuus die Betreuung des Kindes verweigern. Ab der zweiten Mahnung fallen Mahngebühren von CHF 15 pro Mahnungsstellung an.
7. Das Betreuungsverhältnis kann beidseits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten Ende eines jeden Monats aufgelöst werden. Dies gilt auch für die Kündigung einzelner Betreuungstage respektive Änderungen dieser. Die Kündigung ist schriftlich an die Betriebsleitung zu richten.
8. Die Akonto-Beträge für die Monatsrechnungen werden mit 49 Wochen pro Jahr berechnet (exkl. Betriebsferien). Lediglich Brückentage von gesetzlichen Feiertagen werden als Jokertage gutgeschrieben, die als Zusatztage während einem Jahr oder spätestens bis Austritt des/der betreuten Kinder eingelöst werden können. Die Jokertage müssen von den Eltern eigenverantwortlich bezogen werden und können nur während den kantonalen Schulferien bezogen werden.
B Betriebsreglement
1. Das Chinderhuus Haselmuus ist von Montag bis Freitag geöffnet.
2. Ausserhalb der Bring- und Abholzeiten können Kinder nur gebracht oder abgeholt werden, wenn es mit dem Betreuungsteam besprochen wurde. Allenfalls muss das Kind dann direkt in den Wald oder Eselstall gebracht, bzw. im Wald oder Eselstall abgeholt werden.
3. Absenzen müssen dem Betreuungsteam so früh wie möglich, spätestens jedoch bis 8.30 Uhr (bzw. 14.00 Uhr bei Nachmittagsbetreuung) gemeldet werden. Der Betreuungstag wird bei Absenzen des Kindes trotzdem verrechnet.
4.
Das Chinderhuus Haselmuus haftet nicht für Verluste oder Schäden an Kleidern oder
anderen Gegenständen.
Unfall-, Kranken- und Haftpflichtversicherung sind Sache der Eltern.
5. Die Verantwortung des Chinderhuus beginnt erst, wenn das Kind von den Eltern an das Betreuungspersonal übergeben wurde. Unfälle auf dem Chinderhuus-Areal, welche sich vor der Übergabe bzw. nach dem Abholen ereignen, gehören in die Verantwortung der Eltern. Das Chinderhuus übernimmt keine Haftung für den Schulweg von Schulkindern. Nur bei Kindergartenkinder, welche durch Mitarbeitende des Chinderhuus in den Kindergarten gebracht werden, bzw. vom Kindergarten abgeholt werden, übernimmt das Chinderhuus die Verantwortung.
6. Für verspätete Abholung der Kinder haften die Eltern mit 50.00 CHF Zusatzkosten pro angebrochene halbe Stunde.
7. Die Eltern kennen das naturpädagogische Konzept des Chinderhuus Haselmuus und sind sich den Gefahrenquellen bei der Betreuung im Wald und im Umgang mit Tieren bewusst.
8. Erkrankt oder verunfallt ein Kind, werden die Eltern so schnell wie möglich benachrichtigt. Bei einem Notfall ist das Betreuungsteam berechtigt, das Kind sofort in ärztliche Betreuung oder Spitalpflege zu geben.
9. Kranke Kinder sind grundsätzlich zu Hause zu pflegen.
Zum Schutz der anderen Kinder darf das Kind bei folgenden Krankheiten nicht ins Chinderhuus kommen:
· Magen-Darm-Grippe
· Bindehautentzündung
· Windpocken
· Masern
· Mumps
· Röteln
· Bei Fieber ab 38 Grad
· alle anderen Krankheiten mit Ansteckungsgefahr
Bei leichtem Fieber entscheidet das Betreuungsteam, ob das Kind am Chinderhuus-Alltag teilnehmen kann.
Krankheitstage werden in der Regel nicht rückerstattet.
10. Das Chinderhuus Haselmuus muss von den erziehungsberechtigten Personen persönlich informiert werden, wenn Kinder von Drittpersonen abgeholt werden. Drittpersonen, welche dem Betreuungsteam nicht bekannt sind, müssen einen Ausweis vorweisen, wenn sie das Kind abholen.
11. An offiziellen Feiertagen bleibt das Chinderhuus geschlossen.
12. Das Chinderhuus Haselmuus hat zwischen Weihnachten und Neujahr sowie während der dritten und vierten Sommerferienwochen (Schulferien Kanton St. Gallen) Betriebsferien und bleibt während diesen Wochen geschlossen.
13. Alle Mitarbeitenden des Chinderhuus Haselmuus sind verpflichtet, vertrauliche Daten und Informationen der Kinder sowie deren Eltern nicht an Dritte weiterzugeben. Sie sind der Schweigepflicht unterstellt.
14. Das Chinderhuus verpflichtet sich, alle Kinder nach bestem Wissen und Können zu betreuen und deren psychische und physische Integrität jederzeit zu schützen.
Die AGB können während der Betreuung Ihrer Kinder angepasst werden. Die aktuell gültigen AGB sind stets auf unsere Webseite www.chinderhuus-haselmuus.ch zu finden.